Der Bund stellt 333 Millionen Euro für die Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS) bereit. Pro Projekt sind bis zu 8 Millionen Euro Förderung möglich. Sportvereine sollten jetzt ihre Kommune ansprechen, denn das Förderportal öffnet am 10. November.
Vereine haben die Möglichkeit, über die Kommunen Projekte einzureichen. Wenn euer Verein also eine Sportstätte nutzt oder besitzt, die dringend saniert werden sollte, dann können die SKS-Fördergelder genutzt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Was wird gefördert?
Gefördert werden können Anlagen und Gebäude, die hauptsächlich der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile (also z.B. Bodenbeläge, Prellschutzwände) und zweckdienliche Folgeeinrichtungen (wie z.B. Tribünen und Umkleidekabinen). Das umfasst neben Gebäuden (wie z.B. Turnhallen, Schwimmbäder oder Funktionsgebäuden) auch Freibäder und Sportfreianlagen wie bspw. Sport- und Tennisplätze. Gefördert wird deren umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bei Gebäuden steht die energetische Sanierung im Fokus, weshalb sie nach der Modernisierungsmaßnahme bestimmte energetische Standards erfüllen müssen, um förderfähig zu sein. Die Umwandlung in bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen kann ebenfalls gefördert werden.
Wichtig: Auch bei der Förderung von Einrichtungen in Vereinseigentum ist die Kommune Antragstellerin und Förderempfängerin.
Wie wird gefördert?
Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro. Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen (bei Eigentum des Landkreises) mitfinanziert werden. Der Bund fördert bis zu 45 Prozent und bei Kommunen in Haushaltsnotlage bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Eigenanteil mindestens 55 Prozent bzw. bei Kommunen in Haushaltsnotlage mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes, etwa aus eigenen Landesförderprogrammen, ist ausdrücklich erwünscht. Die Landesfördermittel zum Sportstättenbau werden als Mittel beteiligter Dritter gewertet und können daher nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen.
Beteiligungen privater, öffentlicher oder kirchlicher Eigentümer oder Nutznießer sowie freiwillige finanzielle Beteiligungen des Landes gelten als Mittel beteiligter Dritter. Auch die Mittel weiterer Förderprogramme (bspw. EFRE-Fördermittel) sind als Mittel beteiligter Dritter anzusehen. Für diese Mittel gilt: Sie können den Eigenanteil der Kommune nicht ersetzen. Sie werden daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes.
Zudem gibt es FAQs zum Programm und zum Projektaufruf auf der Website des BBSR: FAQ zur Förderung im Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS)