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Satzung des Kreissportbundes Osnabrück-Land e.V. im Landessportbund Niedersachsen e.V.

Satzung

Allgemeines

 

§ 1

Begriff, Name, Sitz

1.      Der Kreissportbund Osnabrück-Land e.V. – nachstehend KSB genannt – ist der Zusammenschluss der Mitgliedsvereine des Landessportbundes Niedersachsen e.V. – nachstehend LSB genannt -, die ihren Sitz im Bereich der politischen Grenzen des Landkreises Osnabrück haben.

2.      Der KSB hat seinen Sitz in Osnabrück

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

1.      Zweck des KSB ist die Förderung des Sportes durch Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen sportlichen Interessen.

2.      Der KSB bekennt sich zur Einheit im Sport und zum Amateurgedanken.

3.      Der KSB nimmt in seinem Bereich die Aufgaben des LSB wahr.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.      Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.      Der KSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Verhältnis zum LSB

1.      Der KSB ist eine Gliederung des LSB. Der KSB ist an die Satzungen, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe des LSB gebunden.

 

2.      Die Satzung des KSB darf nicht im Widerspruch zur Satzung des LSB stehen.

Mitgliedschaft

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft im KSB erwerben die Vereine durch Aufnahme in den LSB.

2.      Mit dem Ausscheiden aus dem LSB endet auch die Mitgliedschaft im KSB.

 

§ 6

Fachverbände

1.      Die dem LSB angehörenden Landesverbände bilden auf Kreisebene ebenfalls Kreisfachverbände. Sie betreuen ihre Mitglieder in fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und Ordnungen unter Wahrung der Satzung des KSB.

2.      Mitglied im Fachverband kann nur werden, wer auch gleichzeitig Mitglied im KSB ist.

3.      Auf Kreisebene kann nur ein Fachverband für jede Sportart anerkannt werden.

 

 § 7

Rechte der Mitglieder des KSB

1.      Die Mitglieder des KSB sind berechtigt:

         a)       durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages (Mitgliederversammlung) teilzunehmen und Anträge zu stellen;

         b)       die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen und die vom KSB geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu benutzen;

         c)       die Beratungen und Betreuung durch den KSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen;

         d)       den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des KSB zum gleichmäßigen Wohle aller zu verlangen.

 

§ 8

Pflichten der Mitglieder des KSB

1.      Die Mitglieder des KSB sind verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des KSB sowie die auf den Kreissporttagen gefassten Beschlüsse zu befolgen und die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Der Vorstand des KSB kann Ordnungsgelder, deren Höhe der Hauptausschuss festlegt, bei folgenden Versäumnissen erheben:

         –         unvollständige oder verspätete Abgabe der Bestandserhebungsbögen,

         –         verspätete Zahlung der Mitgliedsbeiträge (bei nicht fristgerechter Zahlung können außerdem Zuschläge erhoben werden),

         –         zweckwidrige Verwendung von Zuschüssen.

 

§ 9

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

 

1.           Der KSB kann aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports durch Beschluss des Kreissporttages Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder ernennen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Organe des KSB

§ 10

Organe

1.      Organe des KSB sind:

         a)       der Kreissporttag

         b)       der Hauptausschuss

         c)       der Vorstand

         e)       die Vollversammlung der Sportjugend

         f)        das Schiedsgericht des KSB

 

§ 11

Zusammensetzung und Stimmrecht

1.      Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des KSB satzungsgemäß zustehenden Rechte werden auf dem Kreissporttag als oberstem Organ des KSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.

2.      Der Kreissporttag setzt sich zusammen aus

         a)       den Vertretern der Vereine
Jeder Verein hat eine Grundstimme. Vereine von 501 bis 1.000 Mitgliedern eine zusätzliche Stimme und Vereine über 1.000 Mitgliedern drei zusätzliche Stimmen.

         b)       den Mitgliedern des Vorstandes

         c)       je einem Vertreter der Fachverbände

         d)       den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

 

3.      Jede natürliche Person hat als Stimmberechtigte eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

 

§ 12

Zusammentreten und Fristen

1.           Die Kreissporttage finden alle zwei Jahre vor dem Landessporttag statt.

2.      Der Kreissporttag wird vom Vorstand im Sinne von § 26 BGB mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

3.      Anträge müssen dem Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Kreissporttag eingereicht sein.

4.      Anträge auf Satzungsänderungen müssen sämtlichen Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Beschlussfassung bekannt gegeben werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

5.      Außerordentliche Kreissporttage sind vom Vorstand nach den für ordentliche Kreissporttage geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn

         a)       25 % der Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen oder

         b)       der Hauptausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst.

6.      Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

7.      Der Kreissporttag wird vom Vorsitzenden des KSB bzw. im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Über den Kreissporttag ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13

Aufgaben des Kreissporttages

1.      Der Kreissporttag hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Kreissportes zu beraten und zu beschließen.

2.      Die Tagesordnung des Kreissporttages hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

         a)       Entgegennehme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

         b)       Verabschiedung der Jahresrechnungen,

         c)       Entlastung des Vorstandes,

         d)       Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes

         e)       Wahl der Kassenprüfer,

         f)        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, wenn höhere als die vom Landessporttag beschlossenen Mindestbeiträge erhoben werden sollen,

         g)       Genehmigung der Haushaltsvoranschläge für zwei Jahre,

         h)       Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

         i)        Wahl der Delegierten zum Landessporttag

         j)        Wahl der Mitglieder des Sportstättenförderungsausschusses

 

         k)       Wahl der Vereinsvertreter im Hauptausschuss.

Der Kreissporttag

Der Vorstand

§ 14

Zusammensetzung

1.       Der Vorstand besteht aus mindestens sieben, maximal neun Personen:

         a)       den mindestens vier, maximal sechs gleichberechtigten Vorsitzenden,

         b)       der/dem stellvertretenden Vorsitzenden für Sportjugend

         c)       dem/der Geschäftsführer/in

         d)       einer weiteren Person

         Die Aufgabenfelder Sportpolitik, Finanzen, Verwaltung, Sportentwicklung, Bildung, Vereins-entwicklung werden in Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern in der Geschäftsordnung festgelegt.

 

1.           Der Vorstand nach a) wird vom Kreissporttag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können, wenn der Kreissporttag dem zustimmt, in einem Wahlgang (en bloc) gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder nach c.) und d.) werden durch die Vorsitzenden nach a.) bestellt.

2.           Die/der Vorsitzende der Sportjugend wird von der Vollversammlung der Sportjugend gewählt.

3.           Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

4.           Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der/ des Vorsitzenden der Sportjugend. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

5.           Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Neuwahl beim Kreissporttag. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der zwei Amtsjahre aus, so ergänzt sich dieser unter Zustimmung des Hauptausschusses selbst.

6.           Die Vorstandsmitglieder nach c.) und d.) sind in allen ihr Anstellungsverhältnis betreffenden Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.

 

§ 15

Pflichten und Rechte des Vorstandes

1.      Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der vom Kreissporttag und vom Hauptausschuss gefassten Beschlüsse und nimmt die Vertretung des KSB gegenüber Dritten nach außen wahr.

2.      Der Vorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse bilden.

 

3.      Der Vorstand kann für eine zeitlich definierte Bearbeitung von Themenfeldern, die nicht durch den Vorstand abgedeckt sind, Beauftragte berufen.

Der Hauptausschuss

§ 16

1.      Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus

         a)       den Mitgliedern des Vorstandes und

         b)       den Vorsitzenden der Fachverbände.
Bei Verhinderung können die Vorsitzenden zu b) einen Vertreter entsenden.

           c)       15 Vereinsvertretern, die vom Kreissporttag gewählt werden.
i.  Bei Verhinderung können die Vorsitzenden zu c) einen Vertreter entsenden.
ii. Die Wahlvorschläge zu c) sind gemäß der Antragsfrist zu einem
   Kreissporttag (§ 12, 3.) schriftlich einzureichen.

         d)       den Vorsitzenden anerkannter kommunaler Dachorganisationen von Sportvereinen.
i.  Bei Verhinderung können die Vorsitzenden zu d) einen Vertreter entsenden.
ii. Die Anerkennung der kommunalen Dachorganisationen erfolgt durch den
   Hauptausschuss

2.      Der Hauptausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. In der ersten Sitzung des Geschäftsjahres, in dem kein Kreisporttag stattfindet, nimmt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr unter Beachtung des Rahmenhaushaltsplanes, der auf dem Kreissporttag beschlossen worden ist.

3.      Der Hauptausschuss hat ferner folgende Aufgaben

         a)       Beschlussfassung bzw. Bestätigung von Ordnungen,

         b)       Wahl des Ausschussvorsitzenden (nach § 15),

         c)       Beratung von Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

         d)       Aufnahme von Fachverbänden,

         e)       Wahl des Kreisschiedsgerichts,

         f)        Zustimmung zu Vorstandsergänzungen und

         g)       Anerkennung kommunaler Dachorganisationen von Sportvereinen.

 

 

Entwicklungsausschuss

Sportjugend

§ 17

1.           Die Sportjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung.

2.           Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung der Sportjugend und des Kreissporttages.

3.           Die Vollversammlung der Sportjugend findet im gleichen Zeitabstand und jeweils mindestens 2 Wochen vor dem Kreissporttag statt

4.           Die Sportjugend Osnabrück-Land führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des KSB.

 

 

 

 

Das Kreisschiedsgericht

§ 19

1.      Das Kreisschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Vertretern, die auf zwei Jahre vom Hauptausschuss in seiner ersten Sitzung nach dem Kreissporttag gewählt werden. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2.      Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kreisschiedsgericht nicht angehören.

3.      Das Kreisschiedsgericht schlichtet Streitfälle nach den Bestimmungen der Rechts- und Strafordnung des LSB.

 

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 21

Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren bei der Beschlussfassung und deren Beurkundung.

1.      Beschlüsse der Organe des KSB werden bis auf den im Absatz 2) genannten Sonderfall mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2.      Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

3.      Beschlüsse und Organe des KSB finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass Beschlüsse und Organe ausschließlich als virtuelle Versammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung) stattfinden. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

4.      Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.

5.      Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des KSB zuzurechnen.

6.      Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Beschlüsse der Organe sinngemäß.

 

§ 22

Geschäftsjahr

1.           Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

 

§ 23

Auflösung

 

1.      Die Auflösung des KSB kann nur mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden und auch nur auf einem besonders dazu einberufenen Kreissporttag.

 

 

2.      Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LSB, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des freien Sports zu verwenden hat.