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§ 1 Name und Wesen
Die Spotjugend (SJ) ist die Jugendorganisation im Kreissportbund (KSB). Sie wird von der Jugend und den Jugendleitern der Mitgliedsorganisationen des KSB gebildet. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
2. Zweck und Ziel
Die SJ will durch die Jugendarbeit der Vereine und Verbände jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Formen Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern, zum gesellschaftlichen Engagement der sporttreibenden Jugend anregen und durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
Die SJ will in Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit der Mitgliedsorganisationen unterstützen und koordinieren und vertritt die gemeinsamen Interessen der Jugend der Mitgliedsorganisationen des KSB.
Die SJ ist zur Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Organisationen in jugendpolitischen Fragen bereit.
3. Grundsätze
Die SJ bekennt sich zu einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die SJ ist parteipolitisch unabhängig. Sie setzt sich für die Menschenrechte sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 4 Organe der SJ sind:
§ 5 Stellung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der SJ.
§ 6 Zusammensatzung
Die Vollversammlung setzt sich zusammenaus:
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Delegierten sollen aus den Jugendversammlungen bzw. Hauptversammlungen der Vereine gewählt werden.
Der Anteil der weiblichen Mitglieder soll bei der Wahl der Delegierten entsprechend der Mitgliederstärke berücksichtigt werden.
§ 7 Aufgaben
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere
Mindestens 1 Delegierter zu I. und II. muss aus dem Vorstand der SJ entstammen.
§ 8 Zusammentritt
Die Vollversammlung tritt alle 2 Jahre mindestens 2 Wochen vor dem Kreissporttag zusammen.
Über Termin und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Vollversammlung keine Festlegung getroffen hat.
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Vollversammlung ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
§ 9 Einladung
Die Vorsitzenden laden die Mitglieder der Vollversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin en.
§ 10 Anträge
Anträge zur Vollversammlung können nur vom Vorstand und von den Mitgliedern der SJ (Vereine, Fachverbände) gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand der SJ mindestens eine Woche vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können ur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
§ 11 Beschlussfähigkeit
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
§ 12 Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse und Änderungen der Jugendordnung erfordern Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Handzeichen.
Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn der Antrag hierauf von mindestens 25 % der stimmberechtigten anwesenden Delegierten unterstützt wird.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaf, das Amt zu übernehmen, dem Vorstand gegenüber erklärt haben.
§ 13 Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Vollversammlung gewählt und muss von dem Kreissporttag bestätigt werden.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der KSB-Satzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Vollversammlung.
Die Vorsitzenden vertreten die SJ im KSB-Vorstand und Hauptausschuss.
Die/der Vorsitzende vertitt die SJ im Hauptausschuss der SJN und kann sich im Bedarfsfall vom Stellvertreter vertreten lassen.
§ 14 Einladung, Fristen
Die/der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Vorstandes durch Benachrichtigung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein.
Einladungsfrist für den Vorstand mindestens eine Woche. In besonderen Fällen kann die Frist für die Einladung der Vorstandes verkürzt werden.
§ 15 Fachausschüsse
Folgende Fachausschüsse können gebildet werden:
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf vom Vorstand der SJ eingesetzt werden.
§ 16 Einberufung
Zur Planung sowie Durchführung der in § 15 genannten Aufgabengebiete beruft der erweiterte Vorstand die Mitglieder der Ausschüsse. Der Vorstand des SJ kann Stellvertreter für die Vorsitzenden der Fachausschüsse benennen.
Die SJ-Vorsitzenden können z den Ausschusssitzungen hinzugezogen werden oder nach eigenem Ermessen an den Sitzungen teilnehmen.
Die Tätigkeit der Ausschüsse endet mit der Wahlperiode des Vorstandes.
§ 17 Einladung
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom jeweiligen Vorsitzenden eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes eingeladen.
Durchschrift der Einladung erhalten die SJ-Vorsitzenden zur Kenntnis.
Die ordnungsgemäß einberufenen Ausschusssitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 18 Beschlüsse
Die Ausschüsse nach 3 15 nehmen ihre Aufgabe in eigener Verantwortung wahr. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 19 Finanzen
Die vom KSB für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel sind in Eigenverantwortung der SJ nach den Richtlinien des LSB sowie der KSB-Satzung zweckgebunden zu verwenden.
§ 20 Die SJ kann sich der KSB-Geschäftsstelle bedienen.
In Kraft getreten durch Beschluss der Vollversammlung 2010.
Geschäftsstelle
KSB Osnabrück-Land
Möserstr. 34
49074 Osnabrück
Tel. 0541 – 60017960
Postanschrift:
Möserstr. 34
49074 Osnabrück
Öffnungszeiten:
Mo. – Do. 8:30 – 17:00 Uhr
Fr. 8:30 – 14:00 Uhr