Was ist erlaubt? Aktuelle FAQs rund ums Sporttreiben

Der Sport ist zurück in Niedersachsen. Verständlicherweise gibt es bei den niedersächsischen Sportlerinnen und Sportlern immer wieder Fragen, was genau erlaubt ist und was nicht. Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in Bezug auf die kontaktlose sportliche Betätigung beantwortet werden.

Wo darf ich Sport treiben?

Die sportliche Betätigung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Es gelten jedoch einige Regeln, die bitte unbedingt einzuhalten sind.

Welche Regelungen gelten für die Sportausübung im öffentlichen Raum?

Die körperliche und sportliche Betätigung im öffentlichen Raum, also auch auf Wegen und Wiesen in Parks und auf Bürgersteigen, ist mit den folgenden Maßgaben erlaubt. Hier gilt im Grundsatz: Möglichst alleine oder mit den Personen aus dem gleichen Hausstand. Ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, muss eingehalten werden. Abweichend davon ist künftig auch Sportausübung mit Kontakt in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Die Mitglieder der jeweiligen Trainingsgruppe müssen dokumentiert werden, damit sie im Falle einer Dokumentation nachverfolgt werden können.

Welche Regelungen gelten für Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen?

Die sportliche Betätigung hat im Grundsatz weiterhin kontaktlos, mit Abstand von zwei Metern (bei Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören), unter Beachtung der sonstigen Abstands- und Hygienevorschriften zu erfolgen. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen mit unbegrenzter Personenzahl erlaubt. Auch Sporthallen dürfen so genutzt werden. Abweichend davon ist auch Sportausübung mit Kontakt künftig in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Die Trainingsgruppen müssen dokumentiert und nachverfolgt werden können.

Ist Kontakt beim Sport erlaubt?

Grundsätzlich soll weiterhin die Sportausübung auch weiterhin kontaktlos mit einem Abstand von zwei Metern zu anderen Personen erfolgen. Bei der Sportausübung in Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen, ist körperlicher Kontakt erlaubt. Das heißt: Fußball, Handball, Beachvolleyball und viele andere Sportarten sind nun auch wieder mit sportlichen Zweikämpfen gestattet, aber bitte nur in festen Kleingruppen, bei denen die Zusammensetzung nicht wechselt.

Was bedeutet feste Kleingruppe?

Eine feste Kleingruppe ist eine Trainingsgruppe, die regelmäßig gemeinsam Sport treibt. Oftmals sind feste Kleingruppen in Mannschaftssportarten zu finden. Es handelt sich um eine fest definierte Gruppe, die aus nicht mehr als 30 Personen besteht. Nicht möglich sind Spiele zwischen/unter mehreren festen Kleingruppen selbst, wenn die Gesamtzahl der Sporttreibenden nicht die Größe von 30 überschreitet. Eine Dokumentation der Mitglieder in der Gruppe/Mannschaft muss sichergestellt werden.

Welche Dokumentation ist für feste Kleingruppen (Trainingsgruppen) notwendig?

Wenn die Sportausübung in einer festen Kleingruppe von nicht mehr als 30 Personen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert wird, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Sicherstellung sollte vom Trainer, von der Trainerin oder einer anderen festen Ansprechperson erfolgen.

Wie lange muss ich die Dokumentation aufbewahren?

Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Personen zu löschen. Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum.

Sind Trainingsspiele erlaubt?

Die Rechtsverordnung gestattet auch Spiele mit Kontakt im Rahmen von Trainingsspielen, aber innerhalb der festen Kleingruppe. Insgesamt dürfen nicht mehr als 30 Personen trainieren, bzw. miteinander spielen. Und die Sporttreibenden müssen dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.

Welche Sportarten sind erlaubt?

Die Ausübung aller Sportarten, egal ob Individualsportarten oder Mannschaftssportarten, ist erlaubt. Im Grundsatz gilt weiterhin die kontaktlose Sportausübung unter Einhaltung des Abstandes von mindestens zwei Metern. Sportarten mit Körperkontakt sind erlaubt, wenn das Training in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen stattfindet. Die Dokumentation des Gruppentrainings ist zwingend vorgeschrieben. In jedem Fall sind die Hygienevorschriften einzuhalten.

Mit wie vielen Personen darf auf Sportanlagen trainiert werden?

Bei der Zahl der Trainierenden auf den Sportanlagen gibt es keine pauschale Begrenzung. Entscheidend ist der Abstand zwischen den einzelnen Personen (zwei Meter). Abweichend hiervon ist die Sportausübung mit Kontakt in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig.

Für das Verhalten auf Sportanlagen geben die sportartspezifischen Konzepte des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Sportfachverbände Orientierungshilfen:

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken=

https://www.lsb-niedersachsen.de/landessportbund/alltag-mit-corona/

Mit wie vielen Personen darf im öffentlichen Raum trainiert werden?

Im öffentlichen Raum gilt der Grundsatz: Allein oder mit einer Person aus dem gleichen Hausstand. Bei einer kontaktlosen Sportausübung (Abstand von zwei Meter) gibt es keine pauschale Begrenzung Bei der Sportausübung mit Kontakt gilt: feste Kleingruppe von nicht mehr als 30 Personen.. Hier ist eine Dokumentation vorgeschrieben.

Gibt es die für Sportanlagen geltenden Regeln auch irgendwo kompakt zusammengefasst? Was muss ich als Verein beachten?

Alle Sportlerinnen und Sportler müssen auf Sportanlagen bitte unbedingt die folgenden Regeln einhalten:

  • ausreichend großer Abstand zwischen allen Personen (mind. zwei Meter), die nicht zum eigenen Hausstand gehören- mit Ausnahme von Training in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • kontaktfreie Durchführung aller sportlichen Betätigungen- mit Ausnahme von Training in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • konsequente Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen / Vermeidung von Engpässen und Warteschlangen
  • Zuschauer sind zulässig (bis 50 Personen gilt lediglich der Abstand von 1,5 Metern, ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden)

Gibt es Hinweise/Tipps, wie diese Regeln bei den einzelnen Sportarten am besten eingehalten werden können?

Die konkrete Ausübung/Ausgestaltung von Sportarten und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln haben der Deutsche Olympische Sportbund mit den Spitzenfachverbänden und den Landessportbünden in sportartspezifischen Übergangsregeln aufgeschrieben. Weitere Informationen findet man auch auf der Homepage des Niedersächsischen Landessportbundes.

Diese sportspezifischen Übergangsregeln der Sportfachverbände können jedoch strenger sein, als die aktuellen Anpassungen der Niedersächsischen Verordnung. Grundsätzlich gelten aber die Vorgaben und Voraussetzungen der jeweils aktuellen Niedersächsischen Verordnung und Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen wieder stattfinden?

Ja, die Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden (§ 1 Abs. 5a). Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden, die nicht einem Hausstand angehören, sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen und während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

Sind Zuschauer erlaubt?

Zuschauer sind zulässig. Bis 50 Personen ist lediglich ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden. Die Zahl von 500 zuschauenden Personen darf dabei nicht überschritten werden. Für die konkrete Ausgestaltung sollte jedoch sicherheitshalber Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor Ort aufgenommen werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Muss ich eine Maske tragen?

Nein, bei der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Es wird mit der Verordnung nur die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen.

Ist für die Öffnung der Sportanlage eine Genehmigung erforderlich?

Nein, für die Öffnung entsprechender Sportanlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Für Fragen im Einzelfall sind die Gesundheitsämter vor Ort zuständig.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden.

Dürfen auf einer Sportanlage Getränke und Essen angeboten werden?

Die Gastronomie auf der Sportanlage darf wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat. Erlaubt ist der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen muss gewährleistet sein. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste haben mit ihrem Einverständnis ihre Kontaktdaten anzugeben.

Ist der Sport in der Halle oder im Fitnessstudio möglich?

Ja, Fitnessstudios und Sporthallen dürfen wieder geöffnet und genutzt werden- unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, zwei Metern Abstand, Desinfektion des genutzten Geräts nach dem jeweiligen Gebrauch, soweit es berührt worden ist und die Dokumentation der Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer des Fitnessstudios festgehalten werden. Die Ausnahme für Sport mit Kontakt bilden auch hier feste Trainingsgruppen bis zu 30 Personen, wenn die entsprechende Dokumentation vorgenommen wird.

Was gilt für Spitzensportler?

Ab jetzt sind alle Sportanlagen geöffnet, auch die Sporthallen. Somit bedarf es für die Berufsausübung der Spitzensportlerinnen und -sportler keiner besonderen Regeln mehr. Es gibt aber Einschränkungen und besondere Regeln für Mannschaftssportarten (siehe § 1 Absatz 9 der Verordnung).

Was gilt für Mannschaftssportarten? (§ 1 Absatz 9)

Zurzeit dürfen Mannschaften, die aus Sportlerinnen und Sportlern bestehen, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, und der 1. oder 2. Bundesliga, gleich welcher Sportart oder der 3. Fußballbundesliga angehören, neben dem Training auch Wettbewerbe austragen, auch wenn ein Körperkontakt nicht zu vermeiden ist. Dafür muss aber ein medizinisches, hygienisches und organisatorisches Konzept vorliegen, das zudem auch weitere strenge Anforderungen erfüllt. Insbesondere

1. sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,

2. das Konzept mit den zuständigen Bundesbehörden abgestimmt ist,

3. der Aufnahme der Sportausübung mit Körperkontakt eine Quarantänezeit, zum Beispiel in Form eines Trainingslagers, vorangestellt ist,

4. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig und unmittelbar vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,

5. sichergestellt ist, dass Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,

6. sichergestellt ist, dass bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazitäten die Sportausübung mit Körperkontakt eingestellt wird,

7. keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen sind und die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

Die Kosten für die aufgrund des Konzepts erforderlichen Maßnahmen trägt die verantwortliche Organisation.

Sind Schwimm- und Freibäder geöffnet?

Ab jetzt sind alle Bäder, wie Frei-, Hallen- und Spaßbäder sowie Saunen wieder geöffnet. Die Voraussetzungen sind in § 2 o der Verordnung geregelt. Beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, zu gewährleisten. Warteschlangen sollten vermieden werden. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.

(Quelle: Land Niedersachsen)

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