Das Zukunftsprogramm des Landes Niedersachsen

Startklar in die Zukunft

LSB und seine Sportjugend haben rund 8,9 Mio Euro erhalten, um im Rahmen des Aktionsprogrammes des Landes u.a. Schwimmkurse, ein- oder mehrtägige Sport- und Bewegungscamps oder offene Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bei Sportvereinen, Sportbünden und Landesfachverbänden zu fördern. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2022 möglich.

Förderung von Aktionstagen und Vereinsgutscheinen in Schulen und Kitas

Bei einem Aktionstag erhält der Verein je nach Anzahl der eingesetzten Übungsleitenden (ÜL) von 200€ bis 1.000€. Pro ÜL werden 200€ als Pauschale gezahlt, bis zu 5 ÜL können an einem Aktionstag (Dauer: 3 Zeitstunden in der Kita, 4 Schulstunden in der Schule) abgerechnet werden. Ein Nachweis über die Ausgaben ist nicht erforderlich. Eine ÜL-Lizenz benötigen die ÜL nicht.

Gutscheine für Neumitglieder

Für Neumitglieder werden im Rahmen des Förderprogramms Vereinsbeiträge in Höhe von 40€ pro Kind/Jugendlichen übernommen. Die beim Aktionstag verteilten Gutscheine (im Wert von jeweils 40€) legen die teilnehmenden Kinder und Jugendliche bei einem Vereinsbeitritt dem Sportverein vor. Der Sportgutschein kann nur bei dem Sportverein eingelöst werden, der den Aktionstag durchgeführt hat. Ab Mitte Juli 2022 können die Neumitglieder im LSB-Förderportal eingetragen werden.

Beantragung/Auszahlung

Über das LSB-Förderportal im Intranet können Vereine die Auszahlung des Gutscheinbetrages beantragen. Die Auszahlung erfolgt auf das beim LSB hinterlegte Vereinskonto. Anträge können deshalb nur Personen stellen, die Zugangsdaten für das LSB-Intranet haben.

Flyer „Startklar in die Zukunft“

Förderung von Sport- und Bewegungscamps und Schwimmkursen

Das Land Niedersachsen hat das Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft“ aufgelegt mit der

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Kinder- und Jugendaktivitäten in den Kommunen durch Schwimmkurse, Sport- und Bewegungscamps

Die Beantragung der Mittel erfolgt über den LandesSportBund Niedersachsen und seine Sportjugend.

Die Sportjugend Niedersachsen hat Informationen zusammengestellt, die Interessierte zunächst sichten sollten.

Durchführungsbestimmung für Baustein 5 (Sport- und Bewegungscamps)

Leitfaden zur Antragsstellung im Online-Förderportal des LSB

FAQ zum Förderprogramm Stand (01/22

Antworten auf Fragen zum Förderprogramm zu Schwimmkursen & Sport- und Bewegungscamps

  1. Welche Maßnahmen werden durch den LandesSportBund im Programm gefördert?

Die Sportjugend des LSB gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Stärkung von Kinder- und Jugendaktivitäten in den Kommunen durch Schwimmkurse und Sport- und Bewegungscamps.

  1. Wo finde ich die Richtlinien für die Umsetzung der Maßnahmen?

Die allgemeine Richtlinie zur Gewährung der Maßnahmen findet sich auf der Website des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie unter Niedersächsisches Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft“ | Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (niedersachsen.de)

  1. Welche Maßnahmen sind Gegenstand der Förderung?

Gegenstand der Förderung ist die Planung und Förderung von

  • Schwimmkursen in Bädern,
  • Qualifizierungen von Übungsleiter*innen Anfängerschwimmen (ÜLAS), Helfer*innen am Beckenrand und die Ausbildung zum Erwerb des Lehrscheins der DLRG und
  • Sport- und Bewegungscamps mit und ohne Übernachtung, bei denen unterschiedliche Spiel- und Bewegungsformen angeboten werden können sowie Gemeinschaft und Bewegung im Fokus stehen.
 
  1. Wie und in welcher Höhe erfolgt die Förderung der Maßnahmen?

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt und erfolgt in Abhängigkeit der Maßnahme. Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessen Personal,- Honorar- und Sachausgaben, die dem Antragssteller für die Planung und Durchführung der beantragten Maßnahmen zusätzlich entstehen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

  1. Wir haben nirgends Antragsformulare gefunden – sind diese für das Programm formlos?

Anträge für die Sport- und Bewegungscamps  können ausschließlich online im Förderportal des LSB-Intranet unter LSB Niedersachsen – Intranet (lsb-niedersachsen.de)  gestellt werden.

  1. Kann jeder beliebige Sportverein im LSB- Intranet einen Antrag auf Zuwendung stellen?

Nein! Den Zugang zum Intranet können nur ordentliche und gemeinnützige Mitglieder und Gliederungen des LSB beantragen. Bitte beachten Sie (Vertretungs-) Berechtigung des Antragstellers nach §26 BGB oder informieren Sie diesen über die Antragstellung.

  1. Wo und wie können als Schwimmverein Maßnahmen für Schwimmkurse und Übungsleiter Qualifizierungen beantragen?

Anträge der Gliederungen der DLRG und des Landesschwimmverbands Niedersachsen werden schriftlich mit einem vorgegebenen Antragsformular (Vordruck) über den jeweiligen Verband gestellt.

  1. Können wir jetzt schon Anträge für 2023 stellen?

Nein! Das Programm „Startklar in die Zukunft“ läuft bis zum 31.12.2022. Danach stattfindende Maßnahmen können nicht mehr gefördert werden.

  1. Können auch Maßnahmen gefördert werden, die bereits vor dem 01.12.2021 stattgefunden haben?

Nein! Ein vorzeitiger Maßnamenbeginn ab 15.07.2021 ist lediglich für die Schwimmausbildenden- Qualifizierungen zur Förderung der Schwimmfähigkeit zugelassen.

  1. Nach welchen allgemeinen Kriterien werden Maßnahmen für Schwimmkurse oder Sport- und Bewegungscamps gefördert?

Die Maßnahmen müssen für alle jungen Menschen bis 27 Jahren zugänglich sein.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahme müssen junge Menschen bis 27 Jahren beteiligt sein.

Die Teilnahme an den Maßnahmen ist grundsätzlich kostenlos.

Auf die Förderung durch das Land ist bei Durchführung der Maßnahme hinzuweisen.

  1. Können auch Teilnehmende mit Wohnort außerhalb von Niedersachen gefördert werden?

Nein! Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern ist zwar gestattet, jedoch sind entstehende Kosten nur für Teilnehmende, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben, zuwendungsfähig.

  1. Können auch Maßnahmen außerhalb von Niedersachsen durchführt werden?

Ja! Die Durchführung von Maßnahmen in angrenzenden Bundesländern außerhalb von Niedersachsen ist gestattet und wird ebenfalls gefördert.

  1. Zählen auch Leitungen, Betreuende und Helfende zu den Teilnehmenden und können entsprechend der Teilnahmeliste mit gefördert werden?

Ja! Diese Personen können ebenfalls als erfassende Teilnehmende (mit und ohne Qualifikation) in die Förderung einbezogen werden.

  1. Können auch Wettkämpfe, fachsportliche Turniere oder Trainingslager im Leistungs- und Spitzensport abgerechnet und gefördert werden?

Nein! Die genannten Trainingscamps/ und -lager und der normale Trainingsbetrieb in festen Mannschaften erfüllen nicht die Voraussetzung der Richtlinie und sind daher nicht förderfähig.

  1. Unter 5.3.5 der Richtlinie steht, dass für Bewegungsequipment für offene, eintägige Veranstaltungen nach 2.4 RL einmalig bis zu 150.000,00 € zur Verfügung steht. Wie können wir dieses Geld beantragen?

Von den 150.000,00 € wird zentral durch den LSB spezifisches und multifunktionales Equipment angeschafft, um offene eintägige Veranstaltungen mit modernen Großgeräten attraktiv gestalten zu können. Diese werden den Vereinen für die Umsetzung der Maßnahmen gerne zur Verfügung gestellt, verbleiben aber nach Veranstaltungsende bei der sj Nds des LSB.

  1. Wenn bei offenen Veranstaltungen mindestens eine qualifizierte Person als Leitung und Betreuung nachgewiesen ist, können dann weitere Betreuungspersonen und Helfer/innen mit einem angemessenen Honorar gefördert werden?

Ja! In diesem Fall können weitere Personenkreise über entsprechende Honorar- und Personalkosten nach den aktuellen Richtlinien des Sportfördergesetztes des LSB gefördert werden.

  1. Falls Menschen mit Behinderung an der Maßnahme teilnehmen, können dann zusätzliche Betreuungspersonen mit gefördert werden?

Ja! Pro teilnehmende Person mit besonderem Bedarf kann eine zusätzliche Begleitperson von der Förderung umfasst werden. Jedoch liegt die Altersgrenze bei Menschen mit Behinderung ebenfalls bei 27 Jahren.

  1. Welche Nachweise sind bei Durchführung der Maßnahmen zu führen?

Zu jeder Maßnahme ist der Ort, die durchführende Einrichtung, die Übungsleiterin oder der Übungsleiter, Start- und Endtermin sowie Anzahl der Termine anzugeben. Zu den Schwimmkursen sowie mehrtägigen Sport und Bewegungscamps ist auch eine Teilnahmeliste vorzulegen. Weiterhin einzureichen sind:

  • Programm der Maßnahme,
  • medienwirksames Foto oder Pressebericht der Maßnahme,
  • ggf. Einzelverwendungsnachweis (Vordruck, auf dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen sind).
  1. Ist es richtig, dass bei den Sport- und Bewegungscamps mit bzw. ohne Übernachtung alle Ausgaben über die Teilnehmenden-Pauschale abgegolten sind und nicht nachgewiesen werden müssen?

Ja! Sämtliche Ausgaben z.B. Bus-, Verpflegung-, Übernachtungs-, Programm- oder Honorarkosten fallen in diese Pauschale. Es müssen keine weiteren Ausgaben anderweitig geltend gemacht werden.

  1. Müssen Originalbelege ebenfalls zur Abrechnung eingereicht werden?

Nein! Originalbelege und Rechnungen verbleiben stets beim Antragsteller bzw. Letztmittelempfänger und sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren bzw. müssen für etwaige Überprüfungen zugänglich sein.

  1. Wie erfolgt die Rechnungsstellung?

Die Rechnungstellung erfolgt ausschließlich auf die Antragstellerin/ den Antragsteller.

  1. Bis wann müssen die Verwendungsnachweise vorliegen?

Die Abrechnungsvordrucke für die Sport- und Bewegungscamps sollen innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch am 15.01.2023, vollständig ausgefüllt im LSB-Förderportal (Intranet) hochgeladen werden.

  1. Wann und wie erfolgt die Auszahlung der beantragten Fördermittel?

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Einreichen und Prüfung der Abrechnungsunterlagen in Höhe der beantragten förderfähigen Ausgaben. Alle notwendigen Abrechnungsvordrucke werden als PDF- beschreibbare Anlage zum Bewilligungsbescheid an die im Intranet hinterlegte E-Mail-Adresse beigefügt.

24. Falls Vorschüsse an Vereine gezahlt werden, müssen dann ebenfalls Ausgabebelege vorgehalten werden, die nachweisen, dass die Ausgaben innerhalb von 8 Wochen nach Vorschusserhalt getätigt wurden?

Ja! Eine Zuwendung in Form eines Vorschusses ist ebenfalls innerhalb von 8 Wochen nach Mittelerhalt auszugeben und entsprechend nachzuweisen. Für die Nachweisführung ist ein separater Vordruck notwendig. Bitte sprechen Sie uns an.

  1. Wenn Maßnahmen, für die ein Bewilligungsbescheid ausgestellt worden war, pandemiebedingt oder aus anderen Gründen nicht stattfinden konnten – können dann Stornokosten erstattet werden?

Ja!  In diesem Fall können Stornokosten erstattet werden.

26.Ersetzt das Programm „Startklar in die Zukunft“ bereits vorhandene Förderprogramme des LSB, die ebenfalls Schwimmkurse oder Freizeiten fördern?

Nein; „Startklar in die Zukunft“ ist ein Förderprogramm des Landes Niedersachsen aus den Covid-19- Sondervermögensgesetz zur Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“. Andere Programme wie „Integration im und durch Sport“ laufen parallel in anderen Abteilungen weiter.

  1. Können wir als Verein auch mehrere Sport- und Bewegungscamps beantragen?

Pro antragstellenden Verein wurde die maximale Fördersumme zunächst auf 40.000€ gedeckelt. Innerhalb dieser Obergrenze können beliebig viele Anträge gestellt werden. Angesichts der Anzahl aller beantragten Maßnahmen, werden wir diese Obergrenze eventuell im Laufe der Zeit erneut anpassen.

  1. Können für die Bewegungscamps / Freizeiten auch anderen Fördermittel genutzt werden?

Ja! Generell können für dieselben Maßnahmen neben dieser Förderung weitere Fördermittel aus anderen öffentlichen Stellen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall hat der Antragsteller einen Finanzierungsplan vorzulegen und zu versichern, dass die Summe der Zuwendungen die tatsächlichen Ist-Ausgaben nicht übersteigt.

  1. Können Anträge auch zurückgezogen oder auf Null gesetzt werden?

Ja! Anträge, die bereits bewilligt worden sind, können zurückgezogen und aus der Datenbank des Förderportals im Intranet ohne Begründung gelöscht werden.

  1. Was passiert, wenn der Verein Mittel entgegen der Richtlinien abrechnet?

Wird festgestellt, dass Mittel des Landes Niedersachsen entgegen dieser Förderrichtlinie abgerechnet wurden, sind die Mittel vom Förderempfänger an die Sportjugend Niedersachsen zurückzuzahlen.

Ihr Ansprechpartner

im Kreissportbund Osnabrück e.V.

Philipp Karow

Sportreferent

Tel. 0541 – 600 179 64
philipp.karow@ksb-osnabrueck.de